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AGB & Widerrufsrecht

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (aeoon Technologies GmbH – kurz aeoon) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.aeoon.com).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien inklusive dem Internet und Social Media (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich Kunden gegenüber schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich.

3. Preise

3.1.Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager Kramsach (ex works). Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 15 % hinsichtlich(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Reisekosten, Tagesdiäten und Übernachtungskosten werden separat verrechnet.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellten Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von der Gewährleistung.
4.3.Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. 50 % des Entgeltes ist bei Vertragsabschluss, 50 % bei Versandbereitschaft fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wird.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5.Kommt der Kunde im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit anderen mit uns bestehenden Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus allen Verträgen bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

6. Bonitätsprüfung

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald (a) alle technischen Details geklärt sind(b) der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. (c) wir die vertragsgemäße Zahlung erhalten haben.
7.2. Führen wir Aufbau- und Installationsarbeiten durch, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass unser Installationsteam unverzüglich nach der Ankunft mit der Arbeit beginnen kann. Der Kunde hat unser Team über alle Besonderheiten, wie verdeckt geführte Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert unaufgefordert zu informieren. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3. Der Kunde hat für die notwendigen behördlichen Bewilligungen, Abnahmen und notwendigen Zustimmungen Dritter auf seine Kosten selbstständig zu sorgen und uns vor Beginn der Montage zu informieren.
7.4. Der Kunde hat für Energie, Wasser und Luft im notwendigen Ausmaß auf seine Kosten zu sorgen, damit die Installation und Testläufe oder das Service durchgeführt werden können.
7.5. Der Kunde hat für die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand zu sorgen.
7.6. Der Kunde hat für die notwendigen Installationen wie z.B. Kabel, Leitungszuführungen, Netzwerkanbindungen etc. zu sorgen. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Installationen auf die Tauglichkeit zu überprüfen. Die Verantwortung liegt allein beim Kunden.
7.7. Während der Zeit in dem wir Service-, Wartungs-, Installations-, Aufbau- oder Reparaturarbeiten durchzuführen haben, hat uns der Kunde versperrbare, für Dritte nicht zugängliche Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, damit sich dort unsere Leute aufhalten und wir unsere Werkzeuge und Materialien lagern können.
7.8. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass Service-, Wartungs-, Installations-, Aufbau oder Reparaturarbeiten auch nach den üblichen Arbeitszeiten (früh morgens, abends und nachts) sowie an Wochenenden und Feiertagen möglich sind.
7.9. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.10.Der Kunde hat eine den Anforderungen entsprechende Klima- und Luftbefeuchtungsanlage ordnungsgemäß vor Inbetriebnahme unserer Maschinen zu installieren, um die notwendigen Bedienungsbedingungen sicherzustellen.
7.11. Der Kunde ist einzig und allein für die Konstruktion und Funktionalität von ihm beigefügten Maschinen oder Teilen verantwortlich. Es besteht keine Verpflichtung Unterlagen und Dokumente sowie Anweisungen und Informationen, die vom Kunden übermittelt werden in Bezug auf die zu liefernde Sache zu prüfen oder zu berücksichtigen. Jegliche Haftung unsererseits ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
7.12. Die Maschine übermittelt an Aeoon Technologies Betriebsdaten, die ausschließlich für Statistik und Support verwendet werden. Mit Inbetriebnahme der Maschine stimmt der Kunde dem ausdrücklich zu. Nicht übermittelt werden jegliche Daten, die im Bezug zu verwendeten Designs stehen.

8. Abtretung

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

9. Leistungsausführung

9.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
9.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
9.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
9.4. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9.5. Sollte Lieferung nach Bedarf für die Sache oder den Service vereinbart sein, gilt eine Lieferung nach spätestens sechs Monaten nach Auftragseingang als vereinbart.

10. Leistungsfristen und Termine

10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen (inklusive Import- und Export-Verzollung), die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 3 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zuverrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
10.4.Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

11. Nutzung des Vertragsgegenstandes

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, unsere gelieferten Maschinen und Waren erst nach einer erfolgten Einschulung durch unsere Mitarbeiter und nur gemäß unseren Beschreibungen und Betriebsanleitungen zu verwenden.
11.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur von uns zertifizierte Tinte zu verwenden. Deshalb ist es notwendig, unser „Aeoon Technologies ink licence code system“ zu verwenden. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung (z.B. der Bezug der Tinte erfolgt nicht direkt über uns) verliert der Kunde alle seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
11.3. Zusätzlich ist der Kunde für die sachgemäße Lagerung und gegeben falls fachgerechte Entsorgung aller Verbrauchs- und Gebrauchsmaterialien (entsprechend der der nationalen Gesetzgebung) verantwortlich.
11.4. Weiters ist der Kunde verpflichtet die vorgegebenen täglichen, wöchentlichen und insbesondere jährlichen Wartungen durchzuführen. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen verliert der Kunde alle seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

12. Gefahrtragung und Übergabe

12.1. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material, oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder an einen Transporteur übergeben.
12.2. Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns über Wunsch des Kunden auf dessen Kosten eine Transportversicherung abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12.3. Wenn der Kunde die Maschine in seiner regulären Produktion benutzt, gilt dies jedenfalls als übergeben.
12.4. Der Kunde ist für die Sicherheit von Material und Gerätschaften verantwortlich, die von uns geliefert und vor Ort gelagert oder zusammengesetzt werden. Verlust und Schäden sind vom Kunden zu tragen.

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 9,80€ pro Europalette je Tag zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
14.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
14.10. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung der Sache oder des Service darf die Sache oder der Service nicht verpfändet, vermittelt, als Sicherheit verwendet oder mit Rechten Dritter belastet werden.

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Konstruktionspläne, Kostenvoranschläge, Testbilder, die auf der Maschine vorhanden sind, Bedienungsanleitungen, Support, Materialien und Anleitungen, Videos, Bilder und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3.Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe gemäß Punkt 11 bzw. der Zeitpunkt in dem die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert wurde.
16.2. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest drei Versuche einzuräumen.
16.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.6. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.7. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
16.8. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Ware als genehmigt gilt. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
16.9. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.11. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
16.15. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.Ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.17. Wir sind berechtigt Untersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, auch wenn diese zur Zerstörung des Gegenstands bzw. Werkstückes führen. Sollte die Untersuchung zum Ergebnis führen, dass der Defekt nicht in unserem Verschulden liegt, haftet der Kunde für den Schaden und die Kosten der Untersuchung.
16.18. Transportkosten und Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Behebung von Defekten stehen, müssen vom Kunden getragen werden. Auf Anfrage muss der Kunden Personal, Energie, Luftversorgung und adäquaten Raum kostenlos zur Verfügung stellen und wie unter Punkt 7 vereinbart kooperieren.
16.19. Verschleißteile sind von jeglicher Garantie ausgeschlossen.
16.20. Für Druckköpfe besteht eine Herstellergarantie von einem Jahr bzw. 2000 Einsatzstunden; ausschlaggebend ist welche Bedingung vorher eintritt. Bei einem Versagen der Druckköpfe innerhalb dieses Zeitraums, wird durch den Hersteller der Druckköpfe geprüft, ob ein Garantiefall vorliegt. Diese Entscheidung und Prüfung entzieht sich unserer Einflussnahme und ist bindend.

17. Schadenersatz und Haftung

17.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Unsere Haftung ist – außer bei Vorsatz - mit dem Nettofakturenwert der Lieferung bzw. der von uns erbrachten Leistung beschränkt. Sollte für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer Haftpflichtversicherung bestehen und die Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Zahlung leisten, ist die Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
17.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, odernatürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren
vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
17.9. Die korrekte Umsetzung des Druckprozesses (z.B. Trocknung), die Qualität des Druck-Designs, die Einstellungen der Maschinen (z.B. Temperatur des Trockners) obliegen einzig und allein dem Kunden. Diese Einstellungen können einen Effekt auf die Waschbeständigkeit und die Qualität des Endproduktes haben und unterliegen nicht unserem Einfluss.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

19. Allgemeines

19 .1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
19 .2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19 .3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in Kramsach.
19 .4. Gerichtsstand ist Innsbruck.
19 .5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand 06/2018